§ 381 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1993

1. ÜR: Art. VIII, BGBl. Nr. 325/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

3. Schlußbestimmungen

§ 381.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; abweichend davon tritt § 13 Abs. 6 mit 1. Juli 1993 und treten die §§ 128 Z 13c, 243e und 376 Z 4a mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 4 bis 8 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar

  1. 1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 196 Abs. 6, des § 199 Abs. 1, des § 202 Abs. 3, des § 206, des § 208, des § 233 Abs. 3, des § 375 Abs. 1 Z 37 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (§ 202 Abs. 4 und 5, § 204, § 205 Abs. 1, § 206, § 214, § 233c Abs. 2 und 3, § 233 Abs. 5, § 245 Abs. 2 und 3, § 250 Abs. 2 und 3, § 259 Abs. 2 und 3, § 336, § 336a und § 376 Z 20);
  2. 2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 18 Abs. 5 und des § 22 Abs. 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
  3. 3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 2 Abs. 4a, des § 22 Abs. 11, des § 71 Abs. 3, 4, 6 und 7, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 253;
  4. 4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des § 173 Abs. 2 und 4;
  5. 5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 199 Abs. 1, des § 202 Abs. 3 und des § 205 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen und militärische Munition beziehen;
  6. 6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 120;
  7. 7. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 18 Abs. 5 und des § 22 Abs. 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
  8. 8. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 2 Abs. 4a;
  9. 9. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 22 Abs. 5 und 10, des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 69 Abs. 2 erster Satz sowie des § 73 Abs. 6.

(4) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)

(8) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 47 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

1. ÜR: Art. VIII, BGBl. Nr. 325/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12081307

alte Dokumentnummer

N5199329867J

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