3. Schlußbestimmungen
§ 381.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 4 bis 8 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für Verkehr, betraut, und zwar
- 1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 134 Abs. 2, des § 135 Abs. 1 und 2, des § 138 Abs. 3, des § 139, des § 147, des § 283 Abs. 3, des § 375 Abs. 1 Z 37 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden I. oder II. Instanz vorsehen (§ 138 Abs. 4 und 5, § 140 Abs. 2, § 141, § 142, § 273 Abs. 3, § 283 Abs. 5, § 313 Abs. 2, § 321 Abs. 2, § 376 Z 20) sowie hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 142 und des § 322, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
- 2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
- 3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 18 Abs. 8 bis 10, des § 22 Abs. 5 und des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
- 4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich des § 71 Abs. 4, des § 72 Abs. 2, des § 82 Abs. 1, des § 135 Abs. 1 und 2 und des § 244;
- 5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
- 6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 326 Abs. 3 und des § 374 Abs. 1 Z 106 sowie hinsichtlich der §§ 76 Abs. 2 und 82 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
- 7. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr hinsichtlich des § 186 Abs. 2 und 4 sowie hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
- 8. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 24 Abs. 6 und des § 376 Z 18 und hinsichtlich des § 134 Abs. 2, des § 135 Abs. 1 und 2, des § 138 Abs. 3, des § 141, des § 142 und des § 322, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen, sowie hinsichtlich des § 139 Abs. 1, soweit diese Bestimmung sich auf militärische Waffen bezieht;
- 9. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 134 Abs. 2 und hinsichtlich des § 142, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
- 10. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 18 Abs. 8 bis 10, des § 22 Abs. 5 und des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
- 11. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich des § 22 Abs. 10, des § 24 Abs. 3, des § 72 Abs. 2, des § 76, des § 82 Abs. 1, des § 235, des § 244 und des § 326 Abs. 3 sowie hinsichtlich des § 22 Abs. 5, des § 24 Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen.
(4) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 71 Abs. 1 sind der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung gemeinsam betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 36 bis 38 ist der Bundesminister für Verkehr betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 47 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070370
alte Dokumentnummer
N5197418769S
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