§ 37 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Antragsberechtigung

§ 37

§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt

  1. 1. die Amtsparteien (§ 44),
  2. 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
  3. 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden.

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