Antragsberechtigung
§ 37
§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt
- 1. die Amtsparteien (§ 44),
- 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
- 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
- 4. die Wirtschaftskammer Österreich,
- 5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- 6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- 7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
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