§ 37 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Antragsberechtigung

§ 37

§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt

  1. 1. die Amtsparteien (§ 44),
  2. 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
  3. 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
  4. 4. die Wirtschaftskammer Österreich,
  5. 5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
  6. 6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  7. 7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

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