§ 37 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Antragsberechtigung

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§ 37

§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt

  1. 1. die Amtsparteien (§ 44),
  2. 2. Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, denen zumindest eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Handelskammergesetz, dem Arbeiterkammergesetz oder den Landwirtschaftskammergesetzen oder die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern als Mitglied angehört.

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