5. Hauptstück
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten
§ 37.
Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG , auf die Richtlinie 77/249/EWG , auf die Richtlinie 2005/36/EG , auf die Richtlinie 2005/60/EG oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.
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