§ 37 EIRAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

4. Teil

Zusammenarbeit, Verkehr mit zuständigen Stellen, Bezeichnungen Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

§ 37.

Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG , auf die Richtlinie 77/249/EWG , auf die Richtlinie 2005/36/EG , auf die Richtlinie 2005/60/EG oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.

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