5. Hauptstück
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten
§ 37.
Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. Nr. L 77 vom 14. 3. 1998, S 36), ersucht.
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