§ 376 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001

§ 376.

(1) Eine solche Beschreibung ist durch Edikt an den Orten öffentlich bekanntzumachen, wo sich der Beschuldigte aufgehalten hat oder wo die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen wurden. In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, daß er sich binnen Jahresfrist vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes melde und sein Eigentumsrecht nachweise.

(2) Die Auffindung von Gegenständen, deren Wert 363 Euro nicht erreicht und derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht aus anderen Gründen notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.

ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40023194

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