ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
§ 376.
(1) Eine solche Beschreibung ist durch Edikt an den Orten öffentlich bekanntzumachen, wo sich der Beschuldigte aufgehalten hat oder wo die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen wurden. In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, daß er sich binnen Jahresfrist vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes melde und sein Eigentumsrecht nachweise.
(2) Die Auffindung von Gegenständen, deren Wert 363 Euro nicht erreicht und derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht aus anderen Gründen notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.
ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40023194
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