zum Inkrafttreten vgl. Art. 96 Z 30, BGBl. I Nr. 98/2001
§ 376.
(1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres ab Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen.
(2) Die Auffindung von Gegenständen, deren Wert 5 000 S nicht erreicht und derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht aus anderen Gründen notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.
zum Inkrafttreten vgl. Art. 96 Z 30, BGBl. I Nr. 98/2001
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40012089
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