ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
§ 376.
(1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres ab Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen.
(2) Die Auffindung von Gegenständen, deren Wert 363 Euro nicht erreicht und derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht aus anderen Gründen notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.
ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40023195
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)