§ 375.
(1) Werden bei einem Beschuldigten nach allem Anschein fremde Vermögenswerte aufgefunden, deren Eigentümer er nicht angeben kann oder will, so sind sie zu beschlagnahmen (§ 115 Abs. 1 Z 2) und in einem Edikt (§ 376) so zu beschreiben, dass der Eigentümer den Vermögenswert zwar als den seinen erkennen kann, jedoch der Beweis des Eigentumsrechts der Bezeichnung wesentlicher Unterscheidungsmerkmale vorbehalten wird.
(2) Für das Verfahren auf Grund von erhobenen Ansprüchen gelten die Bestimmungen der §§ 367 bis 369.
Schlagworte
Bedenklichkeitsverfahren, Aufgebot
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093438
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)