§ 375.
Wenn bei einem Beschuldigten ein nach allem Anscheine fremdes Gut gefunden wird, dessen Eigentümer er nicht angeben kann oder will, und wenn sich binnen einer angemessenen Frist niemand mit einem Eigentumsanspruche gemeldet hat, ist vom Untersuchungsrichter die Beschreibung eines solchen Gutes so abzufassen, daß es zwar vom Eigentümer erkannt werden kann, daß jedoch einige wesentliche Unterscheidungszeichen verschwiegen werden, um ihre Bezeichnung dem Eigentümer als Beweis seines Rechtes vorzubehalten.
Schlagworte
Bedenklichkeitsverfahren, Aufgebot
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030699
alte Dokumentnummer
N2197524052S
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