§ 374.
Um Änderung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche wegen neu aufgefundener Beweismittel sowie um Aufhebung seiner Vollstreckung wegen eines nachgefolgten Tatumstandes kann außer dem Fall einer aus anderen Gründen stattfindenden Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom Verurteilten und dessen Rechtsnachfolgern nur vor dem Zivilrichter angesucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030698
alte Dokumentnummer
N2197524051S
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