ABSCHNITT IIa
Sonderbestimmungen für Universitäten und für Universitäten der Künste
§ 36a
(1) § 36a.An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998), eingerichtet sind,
- 1. sind Anträge und Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten,
- 2. gilt § 41 für Angelegenheiten im Sinne des § 9, die von den Universitäten (Universitäten der Künste) weisungsfrei (autonom) zu besorgen sind, mit der Maßgabe, daß in Abs. 4 an die Stelle des Leiters der Zentralstelle der Rektor tritt, Abs. 6 nicht anzuwenden ist und in den Abs. 8 und 9 an die Stelle des Zentralausschusses der zuständige Dienststellenausschuß tritt.
(2) An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, Akademie-Organisationsgesetz 1988, BGBl. Nr. 25), eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.
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