§ 36a PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

ABSCHNITT IIa

Sonderbestimmungen für Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung

§ 36a

(1) § 36a.An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, sind Anträge bzw. Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

(2) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

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