§ 36a PVG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1979

ABSCHNITT IIa

Sonderbestimmungen für Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung

§ 36a

§ 36a. An Universitäten, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

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