6. Abschnitt
Prüfungsausschüsse Allgemeines
§ 36.
(1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
(2) Im Rahmen des Prüfungsausschusses für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.
(3) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40084855
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)