§ 36 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

6. Abschnitt

Prüfungsausschüsse Allgemeines

§ 36.

(1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.

(2) Im Rahmen des Prüfungsausschusses für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.

(3) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40084855

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