§ 36 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

6. Abschnitt

Prüfungsausschüsse Allgemeines

§ 36

(1) § 36.Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.

(2) Im Rahmen der Prüfungsausschüsse für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.

(3) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.

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