6. Abschnitt
Prüfungsausschüsse Allgemeines
§ 36
(1) § 36.Prüfungsausschüsse sind einzurichten
- 1. für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
- 2. für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.
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