§ 36 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

6. Abschnitt

Prüfungsausschüsse Allgemeines

§ 36

(1) § 36.Prüfungsausschüsse sind einzurichten

  1. 1. für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
  2. 2. für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.

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