Ordnung der Veranschlagung
§ 36
(1) § 36.Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), des Fahrzeugplanes (§ 27), des Planes für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen nähere Richtlinien aufzustellen; hiebei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.
(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.
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