Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Ordnung der Veranschlagung
§ 36.
(1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen; dabei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.
(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes (§ 31) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.
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