§ 36 BHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Ordnung der Veranschlagung

§ 36.

(1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), des Fahrzeugplanes (§ 27), des Planes für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen nähere Richtlinien aufzustellen; hiebei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12056069

alte Dokumentnummer

N3199749793L

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