§ 35.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
- 1. die Eichung bestimmter Meßgeräte sich ausschließlich vorzubehalten oder unter seine unmittelbare Aufsicht zu stellen,
- 2. in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145335
alte Dokumentnummer
N9195016635J
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