§ 35 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.1950

§ 35.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

  1. 1. die Eichung bestimmter Meßgeräte sich ausschließlich vorzubehalten oder unter seine unmittelbare Aufsicht zu stellen,
  2. 2. in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145335

alte Dokumentnummer

N9195016635J

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