§ 35 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.2016

Eichstellen

§ 35.

(1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2015)

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Rechte und Pflichten von Eichstellen;
  2. 2. die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
  3. 3. die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;
  4. 4. die Zeichen der Eichstellen;
  5. 5. die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;
  6. 6. die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung

  1. 1. Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und
  2. 2. Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.

    Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40177308

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