§ 35 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Eichstellen

§ 35.

(1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine akkreditierte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Eichstelle akkreditiert werden.

(3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch akkreditierte Eichstellen anstatt mit dem innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Rechte und Pflichten von Eichstellen;
  2. 2. die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
  3. 3. die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;
  4. 4. die Zeichen der Eichstellen;
  5. 5. die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;
  6. 6. die Messgeräte nach Abs.1.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 4 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes anzuwenden.

(6) Die akkreditierten Eichstellen sind ermächtigt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen akkreditiert sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Akkreditierung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch

Verordnung

  1. 1. Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und
  2. 2. Ausnahmen von Abs.7 festlegen.

    Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

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