§ 35 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.1993

Bezugszeitraum: Abs. 2 ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993) Z 16a (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993

Behinderte

§ 35

(1) § 35.Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. 1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. 2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

    Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der ein Freibetrag von Schilling

Erwerbsfähigkeit von

25% bis 34% 996

35% bis 44% 1 332

45% bis 54% 3 324

55% bis 64% 4 020

65% bis 74% 4 992

75% bis 84% 5 964

85% bis 94% 6 960

ab 95% 9 984

bei Bezug von Pflege- oder

Blindenzulage (Pflege- oder

Blindengeld, Pflege- oder

Blindenbeihilfe) oder

Hilflosenzuschuß

(Hilflosenzulage) 16 632.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 254/1993)

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

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