§ 35 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1992

Behinderte

§ 35

(1) § 35.Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der ein Freibetrag von Schilling

Erwerbsfähigkeit von

25% bis 34% 996

35% bis 44% 1 332

45% bis 54% 3 324

55% bis 64% 4 020

65% bis 74% 4 992

75% bis 84% 5 964

85% bis 94% 6 960

ab 95% 9 984

bei Bezug von Pflege- oder

Blindenzulage (Pflege- oder

Blindengeld, Pflege- oder

Blindenbeihilfe) oder

Hilflosenzuschuß

(Hilflosenzulage) 16 632.

(4) 1. Die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 oder die Kraftfahrzeugsteuer gemäß dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 für ein Kraftfahrzeug, das auf den Steuerpflichtigen mit einer dauernden starken Gehbehinderung (Z 2) zugelassen ist und das er infolge seiner Gehbehinderung zur persönlichen Fortbewegung verwenden muß, gilt als außergewöhnliche Belastung. Ist die Besteuerung aus der Leistung des Kraftfahrzeuges abzuleiten, so liegt eine außergewöhnliche Belastung nur insoweit vor, als die Leistung 70 Kilowatt nicht überschreitet.

  1. 2. Die dauernde starke Gehbehinderung ist durch
  1. 3. Die außergewöhnliche Belastung wird durch Gutschrift des

    maßgebenden Versicherungssteuerbetrages im Wege der Veranlagung oder des Jahresausgleichs, im Falle der Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer abgegolten. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, für die keine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, eine Veranlagung, so ist der maßgebende Versicherungssteuerbetrag auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

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