§ 34 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Hinsichtlich von Ansprüchen nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1982 zuerkannt wurden siehe Art. II des Übergangsrechtes zum Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986.

§ 34

(1) § 34.Der Zivildienstleistende, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 25 Z 1 und § 30 HGG zusteht. (BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 8)

(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen §§ 43, 44 Abs. 1 und 2 und § 45 nach Maßgabe des Absatzes 3 sowie des § 34a sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle

  1. 1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
  2. 2. des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.

    (BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 8)

(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (§ 33 Abs. 1 HGG). (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 39)

(4) (Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)

(5) (Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)

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