§ 34 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

Hinsichtlich von Ansprüchen nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1982 zuerkannt wurden siehe Art. II des Übergangsrechtes zum Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986. NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

§ 34

(1) § 34.Der Zivildienstpflichtige, der

  1. 1. einen Grundzivildienst in der Dauer von sechs Monaten,
  2. 2. einen Grundzivildienst in der Dauer von acht Monaten oder
  3. 3. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in den Z 1 und 2 genannten Zivildienst

    leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den §§ 25 und 30 HGG zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen §§ 43, 44 Abs. 1 und 2 und § 45 nach Maßgabe des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle

  1. 1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
  2. 2. des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.

(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (§ 33 Abs. 1 HGG).

(4) (Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)

(5) (Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)

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