§ 34
(1) § 34.Der Zivildienstpflichtige, der
- 1. einen ordentlichen Zivildienst oder
- 2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den §§ 25 und 30 HGG zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen §§ 43, 44 Abs. 1 und 2 und § 45 nach Maßgabe des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
- 1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
- 2. des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (§ 33 Abs. 1 HGG).
(4) (Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)
(5) (Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)
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