§ 34 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Z 39 der Novelle BGBl. I Nr. 83/2010 lautet: ,,In § 34 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „den Familienunterhalt“ die Wortfolge „ , den Partnerunterhalt“ und in Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Familienunterhaltes“ die Wortfolge „ , des Partnerunterhaltes“ eingefügt.". Die Wortfolge in Abs. 3 lautet richtig: ,,des Familienunterhalts".

§ 34.

(1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. 1. einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. 2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß §8a Abs.6 im Anschluss an einen in Z1 genannten Zivildienst leistet,

    hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

  1. 1. des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
  2. 2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§11 Abs.1),
  3. 3. des in §51 Abs.1 Z2 HGG2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und des in §55 Abs.3 HGG2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
  4. 4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des §23 Abs.3 HGG2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch der Zivildienstserviceagentur zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

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