§ 34 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zur nachträglichen Begründung eines Angehörigenverhältnisses siehe § 82 Abs. 1 Z 2.

Hindernis des Angehörigenverhältnisses

§ 34

(1) § 34.Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75b Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.

(2) Bei den Gerichtshöfen dürfen Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.

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