§ 34 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1980

Hindernis des Angehörigenverhältnisses

§ 34

§ 34. Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.

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