Hindernis des Angehörigenverhältnisses
§ 34
§ 34. Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.
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