Zur nachträglichen Begründung eines Angehörigenverhältnisses siehe § 82 Abs. 1 Z 2.
Hindernis des Angehörigenverhältnisses
§ 34.
(1) Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.
(2) Bei den Gerichtshöfen dürfen Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.
Zur nachträglichen Begründung eines Angehörigenverhältnisses siehe
Schlagworte
Verwendungshindernis, Eheverhältnis, Lebensgemeinschaft, Stiefkind,
Pflegekind
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12117531
alte Dokumentnummer
N6199960711L
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