§ 347 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

§ 347.

Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschworenengerichtes angemeldet, so sind sie beim Landesgericht einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an das Oberlandesgericht zu.

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