Befreiung von der Zeugenpflicht
§ 33.
(1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
- 1. die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf und absteigender Linie,
- 2. deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
- 3. deren Ehegatten oder Lebensgefährten,
- 4. deren Wahl- und Pflegeeltern,
- 5. deren Wahl- und Pflegekinder und
- 6. deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.
(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
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