Befreiung von der Zeugenpflicht
§ 33
(1) § 33.Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
- 1. die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf und absteigender Linie,
- 2. seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
- 3. seine Ehefrau oder seine Lebensgefährtin,
- 4. seine Wahl und Pflegeeltern,
- 5. seine Wahl und Pflegekinder und
- 6. sein Vormund und seine Pflegebefohlenen.
(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
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