§ 33 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2002

Befreiung von der Zeugenpflicht

§ 33

(1) § 33.Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit

  1. 1. die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf und absteigender Linie,
  2. 2. seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
  3. 3. seine Ehefrau oder seine Lebensgefährtin,
  4. 4. seine Wahl und Pflegeeltern,
  5. 5. seine Wahl und Pflegekinder und
  6. 6. sein Vormund und seine Pflegebefohlenen.

(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.

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