Befreiung von der Zeugenpflicht
§ 33.
(1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
- 1. die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf und absteigender Linie,
- 2. deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
- 3. deren Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten,
- 4. deren Wahl- und Pflegeeltern,
- 5. deren Wahl- und Pflegekinder und
- 6. deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.
(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
Schlagworte
Wahleltern, Wahlkinder, Kind, Eltern
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
20002353
Dokumentnummer
NOR40113159
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