§ 33
(1) § 33.Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
- 1. mindestens 24 Jahre alt ist,
- 2. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
- 3. die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
- 4. für die Bestellung als Sensal an einer Wertpapierbörse über eine fünfjährige Praxis im Sinne des § 15 Abs. 3 oder über eine dreijährige Praxis als Sensalegehilfe verfügt.
(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
- 1. die wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
- 2. die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
- 3. die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
- 4. über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, sowie bei rechtskräftiger Insolvenz oder Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögen;
- 5. die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.
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