§ 33 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

§ 33.

(1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer

  1. 1. mindestens 24 Jahre alt ist,
  2. 2. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
  3. 3. die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
  1. a) im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder
  2. b) im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist.

(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,

  1. 1. die wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
  2. 2. die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
  3. 3. die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
  4. 4. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;
  5. 5. die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40119871

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