§ 33 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 33

(1) § 33.Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer

  1. 1. mindestens 24 Jahre alt ist,
  2. 2. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
  3. 3. die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
  4. 4. für die Bestellung als Sensal an einer Wertpapierbörse über eine fünfjährige Praxis im Sinne des § 15 Abs. 3 oder über eine dreijährige Praxis als Sensalegehilfe verfügt.

(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,

  1. 1. die wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
  2. 2. die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
  3. 3. die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
  4. 4. über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, sowie bei rechtskräftiger Insolvenz oder Abweisung des Konkursantrags mangels Vermögen;
  5. 5. die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

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