§ 32 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2014

Behörden

§ 32.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung und Frauen.

(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung,‑erhaltung und ‑auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Schlagworte

Schulerhaltung, Schulauflassung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40162990

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