§ 32 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Behörden

§ 32.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Bildung.

(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung,‑erhaltung und ‑auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Schlagworte

Schulerhaltung, Schulauflassung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40197251

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