Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“,
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrslehre“ oder „Rechtskunde“
- und
- 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Gastgewerbliche Betriebslehre“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Gastgewerbliche Betriebslehre (einschließlich Schriftverkehr)“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124810
alte Dokumentnummer
N7199327365J
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