§ 32 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrslehre“ oder „Rechtskunde“
  1. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Gastgewerbliche Betriebslehre“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Gastgewerbliche Betriebslehre (einschließlich Schriftverkehr)“.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124810

alte Dokumentnummer

N7199327365J

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