Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“. Wurde die schriftliche und praktische Klausurarbeit gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 mit „Nicht genügend“ beurteilt, so umfaßt das Prüfungsgebiet zusätzlich den Teilbereich „Übungsfirma“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12126203
alte Dokumentnummer
N7199653152J
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