Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/1997)
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12127180
alte Dokumentnummer
N7199762713J
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