§ 31 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Grundsatzbestimmung Die Ausführungsbestimmungen zu § 31 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).

Organisationsformen

§ 31

(1) § 31.Die Polytechnische Schule ist als selbständige Schule zu führen.

(2) Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann die Polytechnische Schule in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.

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