Grundsatzbestimmung
Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31.
Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
- 1. als selbständige Polytechnische Schulen oder
- 2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
- 3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40163190
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