Grundsatzbestimmung
§ 31. Organisationsformen
Der Polytechnische Lehrgang ist als selbständige Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118440
alte Dokumentnummer
N7196212073Y
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